Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen ganzheitliches Zentrum e.V. und hat seinen Sitz in Darmstadt.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen. - Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszwecke
- Zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit ist ein umfassendes Gesundheitsbewusstsein der Bevölkerung erforderlich.
Der Verein verfolgt den Zweck, die Gesundheit der Mitmenschen zu erhalten und zu fördern, sowie Arbeitsmöglichkeiten für Heiler und Therapeuten zu schaffen. Besonderen Wert wird dabei unter anderem auf Ressourcenteilung gelegt, um die Kosten für die Gesunderhaltung möglichst gering zu halten. Die Menschen sollen dazu angeregt werden, sich mit ihrem Körper in einem positiven Sinne auseinanderzusetzen.
Der Verein fördert ganzheitliche Ansätze zur Gesunderhaltung der Menschen. In diesem Zusammenhang sind dem Verein auch die folgenden Punkte ein Anliegen:- Förderung des Interesses der Bevölkerung für Probleme und Aufgaben der Gesundheit,
- Koordinierung und Vernetzung von Initiativen auf dem Gebiet der Prävention und Gesundheitsförderung,
- Austausch von Erfahrungen der Mitglieder und anderer in Prävention und Gesundheitsförderung tätigen Organisationen und Personen sowie Erarbeiten von Vorschlägen zur konzeptionellen und praktischen Arbeit
- Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen und Organisationen gleicher Zielsetzung im Ausland
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, kann aber bei gesellschaftlichen relevanten Fragen die Zusammenarbeit mit politischen, konfessionellen oder anderen neutralen Vereinigungen suchen.
- Weiterhin verfolgt der Verein die Ziele und Leitbilder des Grundgesetzes.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, soweit sie die Ziele des Vereins unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet aufgrund eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit Aushändigung der Mitgliedskarte wirksam. Es gibt eine Unterscheidung in der Form der Mitgliedschaft zwischen Heilern bzw. aktiven Mitgliedern die in den Räumen des Vereins tätig sind, und den unterstützenden, passiven Mitgliedern, denen die Gesunderhaltung ein Anliegen ist.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Erlöschen des Vereins.
- Der Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist möglich, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Beschlussfassung muss einstimmig erfolgen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung, bzw. Stellungnahme gegeben werden.
- Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Wahrung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Erklärung an den Vorstand.
- Das ausscheidende Mitglied oder – bei Auflösung des Vereins – die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der bis zum laufenden Geschäftsjahr geleisteten Beiträge. Die über das laufende Geschäftsjahr hinaus geleisteten Beiträge sind in jedem Falle zu erstatten.
§ 5 Beiträge
Für die Mitgliedsbeiträge gilt die jeweils gültige Beitragsordnung. Der Hausrat beschließt die Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
der Vorstand
der Hausrat (Vorstand und aktive Mitglieder)
die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, einem Kassenführer und bis zu 4 Beisitzer/innen. Sie bilden ebenso den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten einzeln oder gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung, der Beschlüsse des Hausrats und der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Er bleibt darüber hinaus jedoch längstens bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
§ 8 Der Hausrat
- Der Hausrat setzt sich aus Vorstand und aktiven Mitgliedern zusammen.
- Der Hausrat tagt in regelmäßigen Abständen und beschließt dabei über Raumnutzung und Aufnahme von aktiven Mitgliedern.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder verlangt wird.
- Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die Beiträge sind jeweils entsprechend anzupassen. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands und bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer/innen sind für die Überprüfung der Buchführung und des Jahresabschlusses zuständig.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Beschlüsse die Gestaltung der Räumlichkeiten betreffend werden jedoch nur von den darin tätigen aktiven Mitgliedern beschlossen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
§ 11 Vertretung eines Mitglieds
Die Vertretung eines Mitglieds kann nur durch ordnungsgemäße schriftliche Bevollmächtigung des Vertreters erfolgen. Die Bevollmächtigung des Vertreters muss dem Vorstand eine Woche vor Beginn der Vertretungsbefugnis vorliegen.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Der Beschluss, den Verein aufzulösen, kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Tagesordnung durch eine Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst werden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 6 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder durch Dreiviertelmehrheit beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung des Vereins ist das nach Regelung der bestehenden Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
Diese Satzung wurde am 08. September 2005 auf dem Gründungstreffen in Darmstadt einstimmig verabschiedet.
Darmstadt den 08.09.2005